Satzung des Wintersportvereins Neustadt 1967 e.V.

 

vom 19.April2016

 

 

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen  Wintersportverein Neustadt 1967 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in  64747 Breuberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1) Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:  - Erwachsene, - Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre), - Kinder (unter 14 Jahre),  - Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:  - wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;  - bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,  - wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,  - wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch  die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.          
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, um dem Verein den damit verbundenen Mehraufwand auszugleichen. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

 

 

§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit in der Mitgliederversammlung entschieden wird.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Konto zu sorgen.
(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.  Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(7) Der Vorstand kann per Satzung ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

(2) Noch nicht volljährige Mitglieder haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

 

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Gesamtvorstand,  2. die Mitgliederversammlung.  

 

 

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
dem/ der…1.Vorsitzenden/ der
dem/ der …2.Vorsitzenden/ der
dem/ der …Kassenwart/ in
dem/ der …Schriftführer/ in.

 

(1) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind …4 Personen. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.  

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung 

 

- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

 

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

 

(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email–Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

 

(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

 

(9) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

 

 

§ 8a Wahlmodus
Der 1.Vorsitzende und der Kassenwart bzw. der 2.Vorsitzende und der Schriftführer werden abwechselnd im Jahresrhythmus von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

 

 

§ 8b Erweiterter Vorstand  
(1) Zum erweiterten Vorstand gehören Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit bestimmten Aufgaben betraut werden.

 

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen, haben aber kein Stimmrecht.

 

 


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

 

Entlastung des Vorstandes;  

 

Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung; 

 

Abstimmung über  Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit;

 

Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);

 

Erlass von Ordnungen;

 

Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

 

Auflösung des Vereins.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt generell durch die Vereins-Homepage (www.wsv-neustadt.de); darüber hinaus immer durch Bekanntgabe im Stadtanzeiger der Stadt Breuberg und durch schriftliche Einladung per Post (auch Email zulässig!) .  Außerhalb des Stadtumfeld Breuberg ansässige Mitglieder werden zwingend durch schriftliche Einladung per Post oder Email informiert. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung bzw. der Absendung der Email oder Aufgabe zur Post. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/ letztbekannte Email–Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/ Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

 

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist auf Antrag geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von  4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und muss enthalten:

 

Ort und Zeit der Versammlung;

 

Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

 

Anwesenheitsliste als Anlage;

 

Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;    

 

Die Tagesordnung;

 

Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen); Die Art der Abstimmung; 

 

Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

 

Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

 

§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 

 

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der - Speicherung,  - Bearbeitung, - Verarbeitung,  - Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.b. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten;
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
- Sperrung seiner Daten;
- Löschung seiner Daten.
(4) Durch
ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

§ 12 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren. 

 

 § 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Breuberg -Stadtteil Neustadt- zweckgebunden an einen Neustädter Verein, der es nur für gemeinnützige Zwecke der Leibesübung verwenden darf.

 

 

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19.4.2016 in Breuberg-Neustadt beschlossen und ersetzt die Satzung vom 11.5.2007 !?