Vom 11. Mai 2007
§ 1 Der am 18. August 1967 gegründete Verein führt den Namen Wintersportverein Neustadt 1967 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Breuberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 (1) Der Wintersportverein dient auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch: (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (7) Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzung seiner Fachverbände an.
§ 3 Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 4
(1) Der Verein hat (2) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. (3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. (4) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung an den Wettkämpfen teilnimmt.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet: (2) durch Austritt, der nur schriftlich zu Ende des Geschäftsjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist,
(3) durch Streichung aus dem
Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied (4) durch Ausschluss (siehe § 9, Ziffer 2).
§ 6 (1) Ordentliche – und Ehrenmitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 16. Lebensjahr überschritten haben sind auch sie wählbar. (2) Jugendmitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. (3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. (4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Übungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. (5) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu Erfüllung.
§ 7
Die Mitglieder des Vereins sind
verpflichtet: (2) sowie bei Vereinsveranstaltungen ehrenamtlich mitzuwirken soweit nicht gesundheitliche, berufliche oder familiäre Umstände dies verhindern. Verhinderungen sind dem jeweiligen Verantwortlichen mitzuteilen. (3) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe/Verantwortlichen in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Übungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt folge zu leisten, (4) die Beiträge gemäß der Beitragsordnung pünktlich zu zahlen, (5) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 8 (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühren sowie erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen). (2) Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühren werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt. (3) Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können nur für Zwecke erhoben werden, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
§ 9 (1) Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand folgende Strafen
verhängt werden:
(2) Durch den Vorstand können
Mitglieder ausgestoßen werden und zwar:
sein Ansehen auswirken und die im
besonderen Maße die Belange des Vereins bzw. des Sportes schädigen,
§ 10
Organe des Vereins sind: (2) die Mitgliederversammlung (§ 12).
§ 11
(1) Der Vorstand besteht aus (2) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. (3) Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart bzw. der 2. Vorsitzende und der Schriftführer werden abwechselnd im Jahresrhythmus von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. (4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach festgelegt und genehmigt sein. Der 1. Vorsitzende ist allein ohne Beschluss des Vorstandes berechtigt, über einen Betrag bis zu € 250,- zu verfügen. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgelegt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. (5) Der Vorstand muss mindestens vierteljährlich einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Auf Antrag von 20% aller Mitglieder können auch Vorschläge direkt in den Vorstand eingebracht werden. Ein Beschluss kann auch schriftlich durch Rundfragen bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Der Tenor eines vom Vorstand herbeigeführten Beschlusses soweit er Mitglieder unmittelbar betrifft, ist den Mitgliedern des Vereins mitzuteilen. (7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. (8) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Ausschüsse bilden, die ausschließlich aus Vereinsmitgliedern bestehen (§ 11b).
§ 11a (1) Der Vorstand ist verpflichtet für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. (2) Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden. (3) Die Ausgaben sollten sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten.
§ 11b (1) Ein Ausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. (2) Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden, der seine Mitglieder gegenüber dem Vorstand vertritt und für die Geschäftsführung des Ausschusses verantwortlich ist. (3) Ausschussvorsitzende dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
(4) Aufgaben der Ausschüsse können
sein: (5) Die organisatorischen Bestimmungen des § 11 Nr.2 finden entsprechend Anwendung. (6) Der Vorstand kann die Ausschüsse für wichtige Vereinsaufgaben in Anspruch nehmen. Er kann die Ausschüsse bei Vorstandssitzungen hinzuziehen.
§ 11c (1) Zum erweiterten Vorstand gehören Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit bestimmten Aufgaben betraut werden. (2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen, haben aber kein Stimmrecht.
§ 12 (1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen – und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich innerhalb der ersten vier Monate (01.Januar bis 30.April) des Jahres statt. (3) Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen, und zwar unter
Angaben der Tagesordnung, die folgende
Punkte enthalten muss:
vor dem Tage der (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 2/5 von Mitgliedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. (5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung. (6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. (7) Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt. (8) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. (9) Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur 1 Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung kann erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. (10) Über alle Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 13 Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden, obliegt die Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses.
§ 14 Entfällt.
§ 15 (1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. (2) Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden. (3) Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Entsprechende Vorschläge werden durch den Vorstand und seine Ausschüsse in die Mitgliederversammlung eingebracht. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. (4) Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist. (5) Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 16 Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Breuberg – Stadtteil Neustadt – zweckgebunden an einen Neustädter Verein, der es nur für gemeinnützige Zwecke der Leibesübung verwenden darf. |